Gatzweiler, Cliff: Rechtsvergleichende Untersuchung zur Unterscheidung von Vorsatz und Fahrlässigkeit in Spanien, Mexiko, Argentinien, Kolumbien und Deutschland. - Bonn, 2008. - Dissertation, Rheinische Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn.
Online-Ausgabe in bonndoc: https://nbn-resolving.org/urn:nbn:de:hbz:5-13420
@phdthesis{handle:20.500.11811/3312,
urn: https://nbn-resolving.org/urn:nbn:de:hbz:5-13420,
author = {{Cliff Gatzweiler}},
title = {Rechtsvergleichende Untersuchung zur Unterscheidung von Vorsatz und Fahrlässigkeit in Spanien, Mexiko, Argentinien, Kolumbien und Deutschland},
school = {Rheinische Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn},
year = 2008,
note = {In der Strafrechtspraxis ist die schwierige Unterscheidung zwischen Vorsatz und Fahrlässigkeit äußerst bedeutsam. Ohne Vorsatz oder Fahrlässigkeit des vermeintlichen Täters gibt es keine Strafbarkeit (§ 15 StGB), ohne Vorsatz keine Versuchsstrafbarkeit (§ 22 StGB) und ohne vorsätzliche Haupttat keine Teilnahmestrafbarkeit (§§ 26 f. StGB). Dies zeigt, dass in jedem praktischen Fall diese Rechtsbegriffe eine Rolle spielen.
Eine praxisfähige Unterscheidung zwischen dem dolus eventualis und der Fahrlässigkeit ist sehr schwierig. Es ist von Natur aus nicht einfach herauszufinden, was sich im Inneren des Täters abgespielt hat. Schließlich sind seine Gedanken von außen nicht sinnlich wahrnehmbar. Bejaht man den Vorsatz des Täters, so handelt es sich immer (abgesehen vom glaubhaften Geständnis des Täters) um eine aus äußeren Daten und Indizien abgeleitete Schlussfolgerung.
Zumeist ist lediglich die vorsätzliche Tat unter Strafe gestellt und wenn dies nicht so ist, dann ist der Strafrahmen der fahrlässigen Tat regelmäßig erheblich niedriger. Derselbe Strafrahmen bei Vorsatz- und Fahrlässigkeit findet sich nur in wenigen, ohnehin im unteren Bereich liegender Strafdrohungen, als auch im Nebenstrafrecht.
Die deutsche Strafrechtswissenschaft kann es sich bei den vielfältigen eigenen Schwierigkeiten bei der Vorsatzbestimmung nicht leisten, international als bloße Vorbildfunktion aufzutreten. Nach Meinung des Verfassers ist es nicht übertrieben zu sagen, dass die deutsche Rechtswissenschaft und auch gerade die inländische Rechtspraxis bei der Bestimmung des dolus eventualis - bis auf wenige Autoren in der Literatur - weitgehend in eine Sackgasse geraten sind. Es wird mehr um einzelne unklare Begriffe und termini technici gestritten, als dass wirklich neue Lösungen angeboten werden. Im Rahmen des internationalen Austauschs mit den ausländischen Rechtswissenschaften, insbesondere mit der spanischen, innerhalb eines sich immer mehr vereinheitlichenden Europas, ist es wichtig, dass wir auch dort nach neuen Ansätzen, Ideen und Lösungen suchen. Gerade die großen Schwierigkeiten, die in der Abgrenzung zwischen Vorsatz und Fahrlässigkeit liegen, machen es notwendig, über das inländische Lösungsmaterial hinaus auf das ausländische zu blicken, um zu einem besseren Lösungskonzept zu gelangen. Der Sinn der (internationalen) Strafrechtsvergleichung im Allgemeinen liegt gerade darin, ein breites Spektrum an Diskussionsmaterial und Vorrat an Lösungen aufzuzeigen, das über das der nationalen Wissenschaft hinausgeht.
Dabei bietet sich gerade die Recherche im spanischen/ lateinamerikanischen Rechtsraum an.
Denn einerseits ist das dortige Strafrecht von seinen Strukturen dem deutschen ähnlich (es gibt auch hier den dolus eventualis), was einen fruchtbaren Rechtsvergleich erst möglich macht. Andererseits gibt es aber auch neue und interessante ausländische Entwicklungen und Tendenzen, die sich hierzulande noch nicht durchsetzen konnten. Kurz erwähnt sei hier die wichtige Rapsölentscheidung des spanischen Tribunal Supremo (TS) vom 23.4.1992. Danach soll im Sinne einer normativen Grenze nur ein vernünftiges Vertrauen auf das Ausbleiben des Erfolgs den Vorsatzausschluss herbeiführen können.},

url = {https://hdl.handle.net/20.500.11811/3312}
}

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