Raderbauer, Joseph: Insider- und Marktmanipulationsdelikte des § 119 Abs. 1 und Abs. 3 WpHG : Zur Vereinbarkeit mit dem Bestimmtheitsgrundsatz und der Unschuldsvermutung des Grundgesetzes, der EMRK und der EU-GrCH. - Bonn, 2022. - Dissertation, Rheinische Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn.
Online-Ausgabe in bonndoc: https://nbn-resolving.org/urn:nbn:de:hbz:5-65793
@phdthesis{handle:20.500.11811/9674,
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author = {{Joseph Raderbauer}},
title = {Insider- und Marktmanipulationsdelikte des § 119 Abs. 1 und Abs. 3 WpHG : Zur Vereinbarkeit mit dem Bestimmtheitsgrundsatz und der Unschuldsvermutung des Grundgesetzes, der EMRK und der EU-GrCH},
school = {Rheinische Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn},
year = 2022,
month = mar,

note = {Die vorliegende Arbeit untersucht, ob die Insider- und Marktmanipulationsdelikte des § 119 Abs. 1 und Abs. 3 WpHG mit dem Bestimmtheitsgrundsatz und der Unschuldsvermutung des Grundgesetzes, der EMRK und der EU-GrCH vereinbar sind. Hierzu wird zunächst ein kurzer Überblick über die historische Entwicklung und das besondere Gesetzgebungsverfahren des Marktmissbrauchsrechts gegeben, bevor danach die Bedeutung und Tragweite der Insider- und Marktmanipulationsdelikte näher dargelegt werden. Anschließend wird untersucht, inwieweit die Insider- und Marktmanipulationsdelikte des § 119 Abs. 1 und Abs. 3 WpHG am Grundgesetz, der EU-GrCH und/oder der EMRK zu messen sind, sodass schließlich dann der Frage nachgegangen wird, ob diese jeweils auch mit dem Bestimmtheitsgrundsatz und der Unschuldsvermutung des Grundgesetzes, der EMRK und der EU-GrCH vereinbar sind.
Hinsichtlich des Prüfungsmaßstabs ergibt sich, dass die Marktmanipulationsdelikte des § 119 Abs. 1 1. Alt. WpHG nicht an der EU-GrCH zu messen sind, sondern lediglich am Grundgesetz und der EMRK. Die Marktmanipulationsdelikte des § 119 Abs. 1 2. Alt. WpHG und die Insiderdelikte des § 119 Abs. 3 WpHG sind hingegen an der EU-GrCH und der EMRK zu messen. Am Grundgesetz müssen sich allerdings lediglich die Erfolgserfordernisse des § 119 Abs. 1 2. Alt. WpHG und die Verweisungsketten des § 119 Abs. 1 2. Alt. und Abs. 3 WpHG umfassend messen lassen. Die übrigen Voraussetzungen und damit insbesondere die Tathandlungen und die Tatbestandsausnahmen sehen sich lediglich der vom BVerfG implementierten Identitätskontrolle ausgesetzt, zu deren Bestandteil auch der strafrechtlich Bestimmtheitsgrundsatz und die Unschuldsvermutung zählen.
Im Ergebnis sind die Insider- und Marktmanipulationsdelikte der § 119 Abs. 1 und Abs. 3 WpHG mit dem Bestimmtheitsgrundsatz des Grundgesetzes, der EU-GrCH und der EMRK vereinbar. Der Inhalt der unbestimmten Rechtsbegriffe lässt sich durch Auslegung ermitteln und auch das komplexe Zusammenspiel zwischen den verschiedenen Regelungsebenen lässt sich mit zumutbarem Aufwand nachvollziehen, wodurch das strafbare Verhalten für die Normadressaten hinreichend deutlich vorhersehbar ist. Außerdem hat der deutsche Gesetzgeber alle wesentlichen Entscheidungen selbst getroffen und insbesondere der Europäischen Kommission lediglich eine Spezifizierungsbefugnis überlassen.
Auch mit der Unschuldsvermutung des Grundgesetzes, der EU-GrCH und der EMRK sind die Insider- und Marktmanipulationsdelikte der § 119 Abs. 1 und Abs. 3 WpHG vereinbar. Der Nutzung der Insiderinformation kommt keine echte Beweislastumkehr zu, sondern bloß eine tatsächliche Vermutung, die im Rahmen der freien richterlichen Beweiswürdigung zu berücksichtigen ist. Die Ausnahme der Marktmanipulationsdelikte bei der Vereinbarkeit mit einer zulässigen Marktpraxis und dem Vorliegen legitimer Gründe beinhaltet nicht einmal eine tatsächliche Vermutung.},

url = {https://hdl.handle.net/20.500.11811/9674}
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