Jessem, Dawood: Die Auswirkungen der Tarifeinheit im Betrieb (§ 4a TVG) auf Betriebsverfassung und Betriebsvereinbarungen. - Bonn, 2026. - Dissertation, Rheinische Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn.
Online-Ausgabe in bonndoc: https://nbn-resolving.org/urn:nbn:de:hbz:5-91516
Online-Ausgabe in bonndoc: https://nbn-resolving.org/urn:nbn:de:hbz:5-91516
@phdthesis{handle:20.500.11811/14337,
urn: https://nbn-resolving.org/urn:nbn:de:hbz:5-91516,
author = {{Dawood Jessem}},
title = {Die Auswirkungen der Tarifeinheit im Betrieb (§ 4a TVG) auf Betriebsverfassung und Betriebsvereinbarungen},
school = {Rheinische Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn},
year = 2026,
month = jul,
note = {Der Grundsatz der Tarifeinheit im Betrieb (§ 4a TVG) hat überall dort mittelbare Auswirkungen auf das Betriebsverfassungsrecht, wo Tarifverträge auf dieses einwirken. Tarifverträge wirken auf unterschiedliche Art und Weise auf die betriebsverfassungsrechtliche Ebene ein: So kommt Tarifverträgen etwa im Rahmen der §§ 77 Abs. 3 S. 1 und 87 Abs. 1 Einls. BetrVG Sperrwirkung zu, im Rahmen des § 77 Abs. 3 S. 2 BetrVG bilden sie die Grundlage für die Regelungstätigkeit der Betriebsparteien und über § 3 BetrVG erlangen sie die Funktion von Organisationsnormen. Greift in all diesen Fällen § 4a TVG ein, entstehen auf betriebsverfassungsrechtlicher Regelungsebene Folgeprobleme, die mit der Frage zusammenhängen, ob nur der Mehrheitstarifvertrag die Sperrwirkung entfaltet oder auch der Minderheitstarifvertrag diese Sperrwirkung auslösen kann. Dafür gibt es in der Literatur bisher noch keine umfassenden Lösungsansätze.
Ziel der vorliegenden Arbeit ist es, die Folgeprobleme des Grundsatzes der Tarifeinheit im Betrieb gem. § 4a Abs. 2 TVG für Betriebsverfassung und Betriebsvereinbarungen zu identifizieren, um Lösungsansätze zu finden. Konkret wird untersucht, wie sich die Tarifeinheit im Betrieb nach § 4a Abs. 2 TVG auf § 77 Abs. 3 BetrVG, § 87 Abs. 1 BetrVG, § 3 Abs. 1 BetrVG auswirkt.
Die Dissertation gelangt zu dem Ergebnis, dass die aus der Anwendung des § 4a TVG resultierenden Probleme, besser aufgelöst werden können, wenn man nur von der Auslösung der Sperrwirkung durch den Mehrheitstarifvertrag ausgeht, da die durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützte Tarifautonomie keinen absoluten Vorrang der Tarifparteien gegenüber den Betriebsparteien verlangt.},
url = {https://hdl.handle.net/20.500.11811/14337}
}
urn: https://nbn-resolving.org/urn:nbn:de:hbz:5-91516,
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Ziel der vorliegenden Arbeit ist es, die Folgeprobleme des Grundsatzes der Tarifeinheit im Betrieb gem. § 4a Abs. 2 TVG für Betriebsverfassung und Betriebsvereinbarungen zu identifizieren, um Lösungsansätze zu finden. Konkret wird untersucht, wie sich die Tarifeinheit im Betrieb nach § 4a Abs. 2 TVG auf § 77 Abs. 3 BetrVG, § 87 Abs. 1 BetrVG, § 3 Abs. 1 BetrVG auswirkt.
Die Dissertation gelangt zu dem Ergebnis, dass die aus der Anwendung des § 4a TVG resultierenden Probleme, besser aufgelöst werden können, wenn man nur von der Auslösung der Sperrwirkung durch den Mehrheitstarifvertrag ausgeht, da die durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützte Tarifautonomie keinen absoluten Vorrang der Tarifparteien gegenüber den Betriebsparteien verlangt.},
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