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Die Treuhand über den Tod hinaus

dc.contributor.advisorRütten, Wilhelm
dc.contributor.authorLantwin, Marion
dc.date.accessioned2020-04-09T10:59:35Z
dc.date.available2020-04-09T10:59:35Z
dc.date.issued2007
dc.identifier.urihttps://hdl.handle.net/20.500.11811/2775
dc.description.abstractDas Thema dieser Arbeit sind Treuhandverträge, die vom Erblasser zu Lebzeiten mit dem Ziel abgeschlossen werden, seine Erben für einen möglichst langen Zeitraum nach seinem Tod an einen von ihm geäußerten Willen zu binden. In rechtlicher Hinsicht sind diese Verträge unter zwei Aspekten problematisch. Zum einen stellt sich die Frage, ob es als zulässig angesehen werden kann, dass der Treugeber auf sein Recht zur Beendigung des Treuhandvertrags verzichtet mit der Folge, dass ein Rechtsverhältnis entsteht, von dem weder er selbst noch seine Erben sich durch eine einseitige Vertragskündigung lösen können. Zum anderen ist zu prüfen, ob Treuhandverträge während der gesamten, vom Erblasser festgesetzten Laufzeit Bestand haben oder ob sich aus den Regelungen des BGB Zeitschranken ableiten lassen, die bewirken, dass der Treuhandvertrag in zeitlicher Hinsicht zu begrenzen ist.
Der Treugeber kann sowohl bei einem entgeltlichen Treuhandvertrag, der einen Geschäftsbesorgungsvertrag darstellt, als auch bei einem unentgeltlichen Treuhandvertrag, dem ein Auftrag zugrunde liegt, auf sein Recht zur Kündigung verzichten. Mit dem Charakter des Auftrags als einem fremdnützigen Rechtsgeschäft ist es vereinbar, dem Auftraggeber die Möglichkeit zu einem Widerrufsverzicht immer dann zu eröffnen, wenn der Verzicht auf das Widerrufsrecht seinen Interessen dient.
Aus dem Umstand, dass der vom Erblasser abgeschlossene Treuhandvertrag ein Dauerschuldverhältnis darstellt, können keine Einwände gegen den vom Treugeber ausgesprochenen Kündigungsverzicht abgeleitet werden. Zum „Wesen des Schuldverhältnisses“ steht ein Kündigungsverzicht nicht im Widerspruch. Dem BGB liegt kein allgemeiner Rechtssatz des Inhalts zugrunde, dass ein unbefristetes Dauerschuldverhältnis ordentlich kündbar sein muss. Der Verzicht auf das Recht zur ordentlichen Kündigung verstößt bei einem unbefristeten Dauerschuldverhältnis nicht gegen den Grundsatz der Selbstbestimmung. Auch wenn die Richtigkeitsgewähr der vertraglichen Einigung nachträglich entfällt, liegt kein Umstand vor, der die Parteien dazu berechtigt, sich von der vertraglichen Bindung zu lösen.
Aus dem BGB kann ein allgemeiner Rechtsgedanke mit dem Inhalt, dass ein Schuldverhältnis nur während eines Zeitraums von 30 Jahren bestehen kann, nicht abgeleitet werden. Eine dahingehende Zweckbestimmung liegt den Vorschriften im Allgemeinen Teil, Schuldrecht und Sachenrecht, die eine 30 – Jahres – Frist enthalten, nicht zugrunde. Die erbrechtliche 30 – Jahres – Frist kann auf den vom Erblasser abgeschlossenen Treuhandvertrag nicht übertragen werden. Die Zweckbestimmung dieser Vorschriften erlaubt eine ausdehnende Anwendung im Weg der Analogie nicht. Das Bestreben, den Wettbewerbsmechanismus zu schützen, ist nicht dazu geeignet, die Vertragsfreiheit der Parteien einzuschränken. Die Rechtslage, die beim Abschluss eines Treuhandvertrags entsteht, ist mit der, die bei einer Verfügung von Todes wegen gegeben ist, nicht vereinbar. Da es beim Abschluss eines Treuhandvertrags nicht zu einem Auseinanderfallen zwischen dem Eigentumsrecht am Treugut und der Befugnis, dieses Recht auszuüben, kommt, ist das Interesse der Erben, über das Treugut verfügen zu können, nicht schutzwürdig.
Der vom Erblasser abgeschlossene Treuhandvertrag stellt keine Umgehung des Stiftungsrechts dar. Der Stiftungsaufsicht kann nicht die Zweckbestimmung zugewiesen werden, sicherzustellen, dass ein Vermögen nur dann langfristig an einen bestimmten Zweck gebunden werden kann, wenn es einer Kontrolle unterworfen ist.
Damit kann festgestellt werden, dass das BGB keine Vorschriften enthält, die der Wirksamkeit eines unkündbaren, vom Erblasser abgeschlossenen Treuhandvertrags entgegenstehen.
dc.language.isodeu
dc.rightsIn Copyright
dc.rights.urihttp://rightsstatements.org/vocab/InC/1.0/
dc.subjectDauerschuldverhältnis
dc.subjectKündigungsrecht
dc.subjectWiderrufsrecht
dc.subjectEigentum
dc.subjectErbrecht
dc.subjectZeitgrenze
dc.subjectStiftung
dc.subject.ddc340 Recht
dc.titleDie Treuhand über den Tod hinaus
dc.typeDissertation oder Habilitation
dc.publisher.nameUniversitäts- und Landesbibliothek Bonn
dc.publisher.locationBonn
dc.rights.accessRightsopenAccess
dc.identifier.urnhttps://nbn-resolving.org/urn:nbn:de:hbz:5-11108
ulbbn.pubtypeErstveröffentlichung
ulbbnediss.affiliation.nameRheinische Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn
ulbbnediss.affiliation.locationBonn
ulbbnediss.thesis.levelDissertation
ulbbnediss.dissID1110
ulbbnediss.date.accepted10.07.2007
ulbbnediss.fakultaetRechts- und Staatswissenschaftliche Fakultät
dc.contributor.coRefereeKleinheyer, Gerd


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