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Zur notwendigen Beiladung des „anderen Ehegatten“ gem. § 60 Abs. 3 FGO und der verkannten Gemeinschaftsbesteuerung zusammenveranlagter Ehegatten nach §§ 26, 26b und 32a Abs. 5 EStG i. V. m. § 155 Abs. 1 AO

dc.contributor.advisorHüttemann, Rainer
dc.contributor.authorDegenhard, Dorothea
dc.date.accessioned2020-04-20T14:35:52Z
dc.date.available2020-04-20T14:35:52Z
dc.date.issued15.10.2015
dc.identifier.urihttps://hdl.handle.net/20.500.11811/6375
dc.description.abstractDie vorliegende Untersuchung behandelt die Frage der Anwendbarkeit der notwendigen Beiladung des anderen nichtklagenden Gesellschafters auf die nach ihrer Art weitaus größte Gruppe der "erwerbsmäßigen Personengesellschaften“ im deutschen Raum, nämlich die der Ehegatten in Versorgerehe. Entgegen der herrschenden Meinung muss man dann, wenn man die Gemeinschaftsbesteuerung der Ehegatten im Einkommensteuerrecht als solche erfasst hat, zu der Auffassung gelangen, dass der "andere Ehegatte" ebenso notwendig beizuladen ist wie auch alle anderen erwerbsmäßigen Personengesellschafter im Fall der Klage des einen Gesellschafters gegen den einheitlichen Gewinnfeststellungsbescheid.
Im Rahmen des eher verfahrensrechtlich ausgerichteten Themas der vorliegenden Untersuchung war es notwendig, die tatbestandlichen Grundlagen der Zusammenveranlagung von Ehegatten zu ergründen, die bis heute, vor allem aus der Sicht der mitveranlagten Ehegattin, ungeklärt sind. Im Einkommensteuerrecht hat sich erst nach Jahrzehnten, vor allem Dank der Bemühungen von Frau Prof. Dr. Knobbe-Keuk, die gesetzlich fundierte Gemeinschaftsbesteuerung der Personengesellschaften, auch in der Handhabung durch Judikative und Exekutive durchsetzen können (Stichwort: Aufgabe der Bilanzbündeltheorie durch den BFH). In Anlehnung an die damalige Argumentation von Frau Prof. Dr. Knobbe-Keuk, dass anteilig nur besteuert werden könne, was zunächst gemeinschaftlich erwirtschaftet und steuerlich als solches, eben als ein gemeinschaftliches Einkommen (Gewinn) erfasst worden ist, wird in der vorliegenden Dissertation die bisher verkannte Gemeinschaftsbesteuerung der zusammenveranlagten Ehegatten anhand der in ihnen ruhenden „Erwerbsgemeinschaft“ (so der Originalton des BVerfG und vieler Stimmen im Meinungsstand) in ihrer tatbestandlichen Verankerung nach §§ 26, 26b und 32a Abs. 5 EStG dargelegt. Nur so gelangt man zu dem für die notwendige Beiladung so unablässigen einheitlichen Zusammenveranlagungsbescheid, der sich im Rahmen des standardgemäßen zusammengefassten Steuerbescheides gem. § 155 Abs. 3 AO gegenüber zusammenveranlagten Ehegatten auch praktisch stets finden lässt.
Damit einhergehend wird auch die zusammenveranlagende Ehegattenbesteuerung in ihrer fast einhundertjährigen Geschichte auf der Grundlage der gewandelten familienrechtlichen Konditionen der Ehe erläutert. Von besonderem Interesse ist die gesetzliche Aufgabe der sog.  „Lebensstandardgarantie“ aller verheirateten haushaltsführenden Personen, d.h. im Regelfall also aller haushaltsführenden Ehefrauen, durch die Unterhaltsrechtsreform im Jahr 2008. Im Hinblick darauf, dass nunmehr auch Ehefrauen in ihrer Lebensplanung auf eine eigenständige Erwerbssicherung ausgerichtet sein müssen, werden in der Arbeit die Gegen­sätze eines legislativ geforderten natürlichen „Splittings“, d. h. einer auch materiell-rechtlich fundierten gemeinschaftlichen Zusammenveranlagung, im Gegensatz zum jetzigen gesetzlich verankerten künstlichen „Splitting“ des familiären Einkommens durch das sog. Ehegattensplitting gemäß §§ 26, 26b i. V. m. § 32a Abs. 5 EStG, d. h. einer nur formell-rechtlich fundierten gemeinschaftlichen Zusammenveranlagung,  dargelegt.
Der Gesetzgeber hat „die finanziellen Beitragsleistungen der einzelnen Bürger zu den Aufgaben des Staates in einer angemessenen Weise zu ordnen und die ökonomischen Entwicklungen zu fördern, die für förderungswürdig gehalten werden“ (Dr. Uelner - langjähriger Leiter der Steuerabteilung im Bundesfinanzministerium, Mitglied der Steuerreformgruppe 1969, deren Aufgabe in der Überarbeitung und Modernisierung des gesamten Einkommensteuerrechts bestand, woraus auch der noch heute gültige § 26b EStG 1975 entstand -, DStR 1977, 119, 120). Liegen die ökonomischen Entwicklungen, die Deutschland für förderungswürdig hält, in der Beibehaltung der klassischen Versorgerehe oder in einer Förderung der sog. Doppelverdienerehe unter anderem durch den staatlich organisierten umfassenden Ausbau von Kinderbetreuungseinrichtungen und der Teilung (des „Splittings“) der Haus- und Familienarbeit unter den Geschlechtern? Nach wie vor steht diese Fragestellung im Focus des Interesses unter dem Aspekt der Ordnung des Geschlechterverhältnisses. In gewissem Umfang ist die Erörterung dieser hochpolitischen Thematik ebenfalls Inhalt der vorliegenden Untersuchung.
Fachgebiet der Arbeit: Steuer- und Familienrecht
dc.language.isodeu
dc.relation.ispartofseriesSchriften zur Rechtswissenschaft ; 187
dc.rightsIn Copyright
dc.rights.urihttp://rightsstatements.org/vocab/InC/1.0/
dc.subjectEinkommensteuer
dc.subjectEhegattenbesteuerung
dc.subjectZusammenveranlagung
dc.subjectBesteuerungsverfahren
dc.subjectFinanzgerichtsverfahren
dc.subjectVerfahrensbeteiligter
dc.subjectSteuerfestsetzung
dc.subjectSteuerbescheid
dc.subject.ddc340 Recht
dc.titleZur notwendigen Beiladung des „anderen Ehegatten“ gem. § 60 Abs. 3 FGO und der verkannten Gemeinschaftsbesteuerung zusammenveranlagter Ehegatten nach §§ 26, 26b und 32a Abs. 5 EStG i. V. m. § 155 Abs. 1 AO
dc.typeDissertation oder Habilitation
dc.publisher.nameUniversitäts- und Landesbibliothek Bonn
dc.publisher.locationBonn
dc.rights.accessRightsopenAccess
dc.identifier.urnhttps://nbn-resolving.org/urn:nbn:de:hbz:5-40655
dc.relation.isbn978-3-86573-887-5
ulbbn.pubtypeErstveröffentlichung
ulbbnediss.affiliation.nameRheinische Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn
ulbbnediss.affiliation.locationBonn
ulbbnediss.thesis.levelDissertation
ulbbnediss.dissID4065
ulbbnediss.date.accepted24.04.2015
ulbbnediss.instituteRechts- und Staatswissenschaftliche Fakultät / Fachbereich Rechtswissenschaft : Institut für Steuerrecht
ulbbnediss.fakultaetRechts- und Staatswissenschaftliche Fakultät
dc.contributor.coRefereeMeyer, André


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