Haupt, Jan: Differenzierungsklausel im allgemeinverbindlichen Tarifvertrag gemeinsamer Einrichtungen. - Bonn, 2025. - Dissertation, Rheinische Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn.
Online-Ausgabe in bonndoc: https://nbn-resolving.org/urn:nbn:de:hbz:5-83242
@phdthesis{handle:20.500.11811/13192,
urn: https://nbn-resolving.org/urn:nbn:de:hbz:5-83242,
doi: https://doi.org/10.48565/bonndoc-593,
author = {{Jan Haupt}},
title = {Differenzierungsklausel im allgemeinverbindlichen Tarifvertrag gemeinsamer Einrichtungen},
school = {Rheinische Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn},
year = 2025,
month = jul,

note = {Vor dem Hintergrund sinkender Tarifbindung und des politischen Ziels, die Tarifautonomie zu stärken, untersucht diese Dissertation eine bislang kaum beleuchtete Sonderkonstellation: Differenzierungsklauseln in allgemeinverbindlichen Tarifverträgen gemeinsamer Einrichtungen. Im Fokus stehen die rechtliche Einordnung und Bewertung solcher Klauseln vor dem Hintergrund der tarif- und verfassungsrechtlichen Rahmenbedingungen, insbesondere im Hinblick auf den Schutz der negativen Koalitionsfreiheit.
Zentraler Ausgangspunkt der Arbeit ist die systematische Trennung zwischen der tarifvertraglichen Regelungsebene und der Ebene der Allgemeinverbindlicherklärung. Während einfache Differenzierungsklauseln im Tarifvertrag als zulässig eingestuft werden, entfalten sie in Kombination mit der Allgemeinverbindlicherklärung und dem Institut der gemeinsamen Einrichtung eine weitergehende Wirkung: Durch die Einbindung in eine gemeinsame Einrichtung und die erstreckende Wirkung der Allgemeinverbindlicherklärung wird die Klausel zu einem effektiven Anreizmechanismus für eine Mitgliedschaft in Koalitionen, da sie Leistungen exklusiv für Tarifmitglieder sichert. Diese Wirkung wirft die Frage auf, ob und inwieweit ein solcher Eingriff im öffentlichen Interesse nach § 5 Abs. 1 TVG liegt.
In der Dissertation wird herausgestellt, dass es bei der Bewertung maßgeblich auf das öffentliche Interesse im Sinne von § 5 Abs. 1 TVG ankommt. Dieses ist durch eine Abwägung zwischen dem Interesse an der Erstreckung des Tarifvertrags und allen gegenläufigen Interessen zu ermitteln. Für die Gesamtabwägung wird der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zur Systematisierung herangezogen. Eine Differenzierung auf der Leistungsseite kann mit Blick auf die negative Koalitionsfreiheit der Außenseiter innerhalb des öffentlichen Interesses liegen. Bei einer Kombination aus Differenzierungsklausel auf der Leistungsseite und undifferenzierten Beitragspflichten der Außenseiter-Arbeitgeber muss dies jedoch anders bewertet werden. Eine solche Beitragspflicht belastet Außenseiter-Arbeitgeber nach Ansicht des Autors in verfassungsrechtlich unzulässiger Weise, da sie faktisch zur Mitfinanzierung exklusiver Leistungen gezwungen werden, ohne selbst Mitglied zu sein.
Die Arbeit gelangt zu dem Ergebnis, dass eine derartige Konstruktion nicht mehr allein dem Schutz des Tarifvertragssystems dient und als ungerechtfertigter Eingriff in die negative Koalitionsfreiheit der Außenseiter-Arbeitgeber zu werten ist. Durch die Kombination der Rechtsinstitute wird der Grundsatz der Koalitionsfreiheit (Art. 9 Abs. 3 GG) unterlaufen und das auf Mitgliedschaft beruhende Tarifvertragssystem ausgehebelt. Somit kann die untersuchte Sonderkonstellation nicht als verfassungskonforme Maßnahme zur Förderung der Tarifbindung gewertet werden.},

url = {https://hdl.handle.net/20.500.11811/13192}
}

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