Vennedey, Christoph Herbert: Ausgang strafrechtlicher Ermittlungsverfahren gegen Ärzte wegen Verdachts eines Behandlungsfehlers. - Bonn, 2007. - Dissertation, Rheinische Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn.
Online-Ausgabe in bonndoc: https://nbn-resolving.org/urn:nbn:de:hbz:5M-11225
@phdthesis{handle:20.500.11811/2947,
urn: https://nbn-resolving.org/urn:nbn:de:hbz:5M-11225,
author = {{Christoph Herbert Vennedey}},
title = {Ausgang strafrechtlicher Ermittlungsverfahren gegen Ärzte wegen Verdachts eines Behandlungsfehlers},
school = {Rheinische Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn},
year = 2007,
note = {Als Beitrag zur Verfahrenswirklichkeit des Arztstrafrechtes wurden retrospektiv sämtliche am Institut für Rechtsmedizin der Universität Bonn zwischen 1989 und 2003 bearbeiteten strafrechtlichen Behandlungsfehlervorwürfe erfasst und durch Auswertung der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakte mit dem Verfahrensausgang verglichen.
Insgesamt flossen 210 Ermittlungsverfahren in die Analyse ein. Juristische Tatvorwürfe waren in der Regel Delikte zum Nachteil der Gesundheit oder des Lebens des Patienten.
Bei 50% der Ermittlungsverfahren war die Qualifikation der Todesart als ungeklärt bzw. nicht natürlich Anlass der Ermittlungen. Nur in 33,8% der Verfahren waren die Vorwürfe oder Strafanzeigen von Angehörigen der Anlass für Verfahren.
In der Gruppe der Behandlungsfehlervorwürfe überwog der Vorwurf des Unterlassens medizinisch gebotener Maßnahmen.
85% der Ermittlungsverfahren wurden nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. Bei 7,6% der Ermittlungsverfahren kam es zur Einstellung nach § 153a Abs. 1 StPO (vorläufige Einstellung gegen Zahlung einer Geldbuße) oder vorläufige Einstellung ohne Auflage. In 3,8% der Verfahren kam es zu einer Anklage.
Entscheidend zur Klärung der Behandlungsfehlervorwürfe waren gerichtliche Obduktionen und die Gutachten der Rechtsmedizin, sowie die Klinikgutachten.
Insgesamt wurde in 70% der abgeschlossenen Ermittlungsverfahren ein Behandlungsfehler verneint, in 9% ein Behandlungsfehler, wie auch die Kausalität für den Schaden bejaht und in 6,5% der Verfahren ein Behandlungsfehler bejaht, nicht aber dessen Kausalität.},

url = {https://hdl.handle.net/20.500.11811/2947}
}

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