Scholz, Yannick Joshua Robert: Die Auswirkungen des Geldwäschegesetzes (GwG) auf die leichtfertige Geldwäsche gemäß § 261 Abs. 5 StGB. - Bonn, 2020. - Dissertation, Rheinische Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn.
Online-Ausgabe in bonndoc: https://nbn-resolving.org/urn:nbn:de:hbz:5-59347
@phdthesis{handle:20.500.11811/8695,
urn: https://nbn-resolving.org/urn:nbn:de:hbz:5-59347,
author = {{Yannick Joshua Robert Scholz}},
title = {Die Auswirkungen des Geldwäschegesetzes (GwG) auf die leichtfertige Geldwäsche gemäß § 261 Abs. 5 StGB},
school = {Rheinische Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn},
year = 2020,
month = oct,

note = {Die vorliegende Arbeit untersucht, ob und inwiefern Verstöße gegen das wirtschaftsaufsichtsrechtliche Geldwäschegesetz die strafrechtliche Leichtfertigkeit im Sinne des § 261 Abs. 5 StGB, dem Tatbestand der leichtfertigen Geldwäsche, indizieren. Um das Zusammenspiel der unterschiedlichen Rechtsbereiche zu erforschen, widmet sich die Untersuchung zunächst den gemeinsamen Ursprüngen der Normen im internationalen Recht. Daraufhin werden sowohl § 261 Abs. 5 StGB als auch das Geldwäschegesetz genauer untersucht, um die Schnittmengen der Regelungen bestimmen zu können. Dabei ergibt sich, dass § 261 Abs. 5 StGB zum Erkennen geldwäscherelevanter Sachverhalte verpflichtet, während die Vorgaben der aufsichtsrechtlichen Geldwäscheprävention regeln, wie dessen Adressat handeln muss, um geldwäscherelevante Sachverhalte zu erkennen und wie er mit einem Verdacht auf Geldwäsche umzugehen hat. Um anschließend eine mögliche Indizwirkung von Verstößen gegen das Geldwäschegesetz für das Vorliegen der Leichtfertigkeit bemessen zu können, werden solche Umstände, die für den Bezug einer Transaktion oder eines Gegenstands zu einer der Vortaten der Geldwäsche sprechen, nach einer wahrnehmungspsychologisch fundierten Methode zur Quantifizierung des Handlungsunrechts eines Fahrlässigkeitsdeliktes bewertet. Dabei stellt sich heraus, dass einzelne solcher Umstände das Urteil der Leichtfertigkeit nicht zu tragen vermögen. Nur wo der Handelnde mehrere solcher Umstände verkennt, ist der Vorwurf der Leichtfertigkeit begründet. Schließlich wird dieses Ergebnis auf seine Konsequenzen für das Strafbarkeitsrisiko der Mitarbeiter in einem zur Geldwäscheprävention verpflichteten Unternehmen untersucht. Ein erhöhtes Strafbarkeitsrisiko ergibt sich dabei nur für die mit der internen Organisation des verpflichteten Unternehmens befassten Personen, insbesondere zum Beispiel die Geschäftsführung oder den Geldwäschebeauftragten.},
url = {https://hdl.handle.net/20.500.11811/8695}
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