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Insider- und Marktmanipulationsdelikte des § 119 Abs. 1 und Abs. 3 WpHG
Zur Vereinbarkeit mit dem Bestimmtheitsgrundsatz und der Unschuldsvermutung des Grundgesetzes, der EMRK und der EU-GrCH

dc.contributor.advisorBöse, Martin
dc.contributor.authorRaderbauer, Joseph
dc.date.accessioned2022-03-14T16:14:21Z
dc.date.available2022-03-14T16:14:21Z
dc.date.issued14.03.2022
dc.identifier.urihttps://hdl.handle.net/20.500.11811/9674
dc.description.abstractDie vorliegende Arbeit untersucht, ob die Insider- und Marktmanipulationsdelikte des § 119 Abs. 1 und Abs. 3 WpHG mit dem Bestimmtheitsgrundsatz und der Unschuldsvermutung des Grundgesetzes, der EMRK und der EU-GrCH vereinbar sind. Hierzu wird zunächst ein kurzer Überblick über die historische Entwicklung und das besondere Gesetzgebungsverfahren des Marktmissbrauchsrechts gegeben, bevor danach die Bedeutung und Tragweite der Insider- und Marktmanipulationsdelikte näher dargelegt werden. Anschließend wird untersucht, inwieweit die Insider- und Marktmanipulationsdelikte des § 119 Abs. 1 und Abs. 3 WpHG am Grundgesetz, der EU-GrCH und/oder der EMRK zu messen sind, sodass schließlich dann der Frage nachgegangen wird, ob diese jeweils auch mit dem Bestimmtheitsgrundsatz und der Unschuldsvermutung des Grundgesetzes, der EMRK und der EU-GrCH vereinbar sind.
Hinsichtlich des Prüfungsmaßstabs ergibt sich, dass die Marktmanipulationsdelikte des § 119 Abs. 1 1. Alt. WpHG nicht an der EU-GrCH zu messen sind, sondern lediglich am Grundgesetz und der EMRK. Die Marktmanipulationsdelikte des § 119 Abs. 1 2. Alt. WpHG und die Insiderdelikte des § 119 Abs. 3 WpHG sind hingegen an der EU-GrCH und der EMRK zu messen. Am Grundgesetz müssen sich allerdings lediglich die Erfolgserfordernisse des § 119 Abs. 1 2. Alt. WpHG und die Verweisungsketten des § 119 Abs. 1 2. Alt. und Abs. 3 WpHG umfassend messen lassen. Die übrigen Voraussetzungen und damit insbesondere die Tathandlungen und die Tatbestandsausnahmen sehen sich lediglich der vom BVerfG implementierten Identitätskontrolle ausgesetzt, zu deren Bestandteil auch der strafrechtlich Bestimmtheitsgrundsatz und die Unschuldsvermutung zählen.
Im Ergebnis sind die Insider- und Marktmanipulationsdelikte der § 119 Abs. 1 und Abs. 3 WpHG mit dem Bestimmtheitsgrundsatz des Grundgesetzes, der EU-GrCH und der EMRK vereinbar. Der Inhalt der unbestimmten Rechtsbegriffe lässt sich durch Auslegung ermitteln und auch das komplexe Zusammenspiel zwischen den verschiedenen Regelungsebenen lässt sich mit zumutbarem Aufwand nachvollziehen, wodurch das strafbare Verhalten für die Normadressaten hinreichend deutlich vorhersehbar ist. Außerdem hat der deutsche Gesetzgeber alle wesentlichen Entscheidungen selbst getroffen und insbesondere der Europäischen Kommission lediglich eine Spezifizierungsbefugnis überlassen.
Auch mit der Unschuldsvermutung des Grundgesetzes, der EU-GrCH und der EMRK sind die Insider- und Marktmanipulationsdelikte der § 119 Abs. 1 und Abs. 3 WpHG vereinbar. Der Nutzung der Insiderinformation kommt keine echte Beweislastumkehr zu, sondern bloß eine tatsächliche Vermutung, die im Rahmen der freien richterlichen Beweiswürdigung zu berücksichtigen ist. Die Ausnahme der Marktmanipulationsdelikte bei der Vereinbarkeit mit einer zulässigen Marktpraxis und dem Vorliegen legitimer Gründe beinhaltet nicht einmal eine tatsächliche Vermutung.
de
dc.language.isodeu
dc.rightsNamensnennung 4.0 International
dc.rights.urihttp://creativecommons.org/licenses/by/4.0/
dc.subjectInsiderhandel
dc.subjectHandelsverbot
dc.subjectEmpfehlungsverbot
dc.subjectVerleitungsverbot
dc.subjectOffenlegungsverbot
dc.subjecthandelsgestützte Marktmanipulation
dc.subjecthandlungsgestützte Marktmanipulation
dc.subjectinformationsgestützte Marktmanipulation
dc.subjectReferenzwertmanipulation
dc.subjectMarktmanipulation
dc.subjectInsiderdelikte
dc.subjectMarktmanipulationsdelikte
dc.subject§ 119 WpHG
dc.subject§ 120 WpHG
dc.subjectBlankett
dc.subjectBlankettstraftatbestand
dc.subjectBlankettnorm
dc.subjectstatischer Verweis
dc.subjectdynamischer Verweis
dc.subjectVerweis
dc.subjectGrundgesetz
dc.subjectGG
dc.subjecteuropäische Menschenrechtskonvention
dc.subjectEMRK
dc.subjecteuropäische Grundrechtecharta
dc.subjectEU-GrCH
dc.subjectBestimmtheitsgrundsatz
dc.subjectkompetenzwahrende Funktion
dc.subjectfreiheitsgewährleistende Funktion
dc.subjectUnschuldsvermutung
dc.subjectIdentitätskontrolle
dc.subjectPrüfungsmaßstab
dc.subjectzulässige Marktpraxis
dc.subjectlegitime Handlungen
dc.subjectStrafrecht
dc.subjectSpector-Vermutung
dc.subjectNutzung von Insiderinformationen
dc.subjectBeweislastumkehr
dc.subjectBeweislast
dc.subjectVermutung
dc.subjectMarktmissbrauchsverordnung
dc.subjectMAR
dc.subjectCRIM-MAD
dc.subject.ddc340 Recht
dc.titleInsider- und Marktmanipulationsdelikte des § 119 Abs. 1 und Abs. 3 WpHG
dc.title.alternativeZur Vereinbarkeit mit dem Bestimmtheitsgrundsatz und der Unschuldsvermutung des Grundgesetzes, der EMRK und der EU-GrCH
dc.typeDissertation oder Habilitation
dc.publisher.nameUniversitäts- und Landesbibliothek Bonn
dc.publisher.locationBonn
dc.rights.accessRightsopenAccess
dc.identifier.urnhttps://nbn-resolving.org/urn:nbn:de:hbz:5-65793
ulbbn.pubtypeErstveröffentlichung
ulbbn.birthnameKerschbaumer
ulbbnediss.affiliation.nameRheinische Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn
ulbbnediss.affiliation.locationBonn
ulbbnediss.thesis.levelDissertation
ulbbnediss.dissID6579
ulbbnediss.date.accepted08.02.2022
ulbbnediss.instituteRechts- und Staatswissenschaftliche Fakultät / Fachbereich Rechtswissenschaft : Institut für Strafrecht
ulbbnediss.fakultaetRechts- und Staatswissenschaftliche Fakultät
dc.contributor.coRefereeStuckenberg, Carl-Friedrich
ulbbnediss.contributor.gnd1253524254


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