Capito, Ralf; Iral, Hubert; Steiner, Ulrike; Engelmann, Christina; Höreth, Marcus; Janowski, Cordula; Ekango Njoume, Albert Roger; Mundschenk, Susanne; Michels, Georg; Zervakis, Peter; Beer, Daniela; Haratsch, Andreas: Der Verfassungsentwurf des EU-Konvents : Bewertung der Strukturentscheidungen. Bonn: Zentrum für Europäische Integrationsforschung (ZEI), 2003. In: Kühnhardt, Ludger (Hrsg.): ZEI Discussion Paper, C124.
Online-Ausgabe in bonndoc: https://hdl.handle.net/20.500.11811/10029
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author = {{Ralf Capito} and {Hubert Iral} and {Ulrike Steiner} and {Christina Engelmann} and {Marcus Höreth} and {Cordula Janowski} and {Albert Roger Ekango Njoume} and {Susanne Mundschenk} and {Georg Michels} and {Peter Zervakis} and {Daniela Beer} and {Andreas Haratsch}},
editor = {{Ludger Kühnhardt}},
title = {Der Verfassungsentwurf des EU-Konvents : Bewertung der Strukturentscheidungen},
publisher = {Zentrum für Europäische Integrationsforschung (ZEI)},
year = 2003,
series = {ZEI Discussion Paper},
volume = C124,
note = {Im Titel I: „Definition und Ziele der Union“ hat die Union ausdrücklich eine eigenständige Rechtspersönlichkeit erhalten. Dadurch wird das bisherige „constitutional chaos“ überwunden und die internationale Handlungsfähigkeit der EU verbessert. Unverändert beibehalten wird mit der hergebrachten Bezeichnung ‚Europäische Union’ auch der staats- und völkerrechtliche Status der Union.
Im Titel II: „Unionsbürgerschaft und Grundrechte“ blieben die bisher bestehenden Regelungen zur Unionsbürgerschaft weitgehend unverändert. Von großer Tragweite ist hingegen aufgrund ihrer symbolischen und zukunftsweisenden Bedeutung die Übernahme der Grundrechtecharta ins Primärrecht. Revolutionäre Änderungen der materiellen Grundrechtslage sind indessen nicht zu erwarten, da die Charta ein Kondensat der EuGHRechtsprechung sowie der Verfassungsüberlieferungen der Mitgliedstaaten und der EMRK-Rechte darstellt.
Im Titel III: „Die Zuständigkeiten der Union“ ist es dem Konvent gelungen, die Kompetenzabgrenzung zwischen Union und Mitgliedstaaten transparenter zu gestalten. Die verschiedenen Zuständigkeitsarten werden aufgezählt und Sachbereichen zugeordnet, wobei sich die Kompetenzen der Union im Einzelnen allerdings erst aus Teil III des Verfassungsentwurfes ergeben. Vorschriften zur Stärkung des Subsidiaritätsprinzips enthält das Protokoll über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit, worin u.a. eine ex ante Beteiligung der nationalen Parlamente vorgesehen ist.
Im Titel IV: „Die Organe der Union“ ist es zu einigen Fortschritten gekommen, ohne dass von einem großen Durchbruch gesprochen werden kann. Im Sinne der Handlungsfähigkeit der Union sind einige Konventsergebnisse positiv hervorzuheben. Neben den neuen transparenteren Regeln zur Stimmengewichtung im Ministerrat, der Ausweitung der Mehrheitsentscheidungen insbesondere im Bereich der Innen- und Justizpolitik, der deutlichen Aufwertung des Europäischen Parlaments und der Verkleinerung des Kollegiums der Kommission ist insbesondere die Etablierung des Postens eines europäischen Außenministers als Fortschritt zu bezeichnen.
Im Titel V: „Umsetzung der Zuständigkeiten der Union“ ist die Absicht, die EU-Gesetzgebung zu ‚verschlanken’ und zu vereinfachen, im Großen und Ganzen erreicht worden. Die zweite wichtige Reformintention des Konvents, eine stärkere Transparenz in den Gesetzgebungsabläufen herbeizuführen, wurde jedoch nur teilweise erfüllt. Trotz der zweifelsohne zu konstatierenden Fortschritte bei der GASP/GSVP ist und bleibt das Hauptmanko das Einstimmigkeitserfordernis im Rat.
Im Titel VI: „Das demokratische Leben der Union“ beschränkte sich der Konvent im wesentlichen auf den Aspekt der Bürgernähe der EU. Forderungen nach einer weitergehenden Demokratisierung der Union blieben daher weitgehend unberücksichtigt: Zwar führte das Präsidium des Konvents in seinem Vorentwurf vom April 2003 die Frage nach einem demokratischen Maßstäben genügenden Wahlverfahren zum Europäischen Parlament an. Der Konvent verzichtete jedoch darauf, für diese zentrale Frage eine Lösung zu entwickeln und strich diesen Aspekt aus seinem Verfassungsentwurf vollständig.
Im Titel VII: „Die Finanzen der Union“ hat der Konvent einige Fortschritte in Richtung auf ein transparenteres und effizienteres Haushaltsverfahren erzielt. Das Parlament soll danach tendenziell gestärkt werden im jährlichen Haushaltsverfahren und in den Verhandlungen über den mehrjährigen Finanzrahmen. Gleichzeitig hat der Verfassungsentwurf wichtige Kernbereiche des Entscheidungsprozesses in den Händen der Mitgliedsstaaten belassen, insbesondere die Verhandlungen über die Finanzmittel und die Einführung neuer Mittel. Inwieweit eine EU-Steuer rechtlich möglich ist oder politisch realisierbar, ist mit diesem Verfassungsentwurf nicht beantwortet worden. Insgesamt handelt es sich um eine durchaus vernünftige institutionelle Straffung, allerdings auf der Basis des Status Quo.
Im Titel VIII: „Die Union und ihre Nachbarn“ beschränkte sich der Konvent darauf, allgemeine Richtlinien für die Gestaltung der gemeinschaftlichen Außenpolitik gegenüber den angrenzenden Drittstaaten zu formulieren, die jedoch unverändert in der Prärogative der Einzelstaaten verbleibt. Viele Bestimmungen erscheinen daher politisch und rechtlich recht unverbindlich. Art. 42 Verfassungsentwurf schafft zwar einen losen Rahmen für die bisherige Vielfalt von Assoziations- und Kooperationsabkommen, doch letztlich binden die Bestimmungen weder Gemeinschaft noch Einzelstaaten, weil die Ausgestaltung der Nachbarschaftspolitik den jeweiligen Interessen der EU und ihrer Mitgliedstaaten unterworfen bleibt.
Im Titel IX: „Zugehörigkeit zur Union“ wurde zwar das Verfahren zum Beitritt zur Union relativ problemlos vom Konvent abgehandelt. Die kritischen Fragestellungen etwa zur Mitgliedschaft der Türkei oder anderer Staaten an der europäischen Peripherie wurden jedoch weitgehend ausgeklammert. Der Austritt aus der Union, der bislang ungeregelt und hinsichtlich seiner Voraussetzungen umstritten war, ist nun in Art. 59 Verfassungsentwurf geregelt worden.},

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