Pelzer, Kris: Notwendigkeit klinischer Prüfungen bei technischen Änderungen an der Applikationseinheit von Inhalationsprodukten. - Bonn, 2013. - Dissertation, Rheinische Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn.
Online-Ausgabe in bonndoc: https://nbn-resolving.org/urn:nbn:de:hbz:5n-31059
@phdthesis{handle:20.500.11811/5614,
urn: https://nbn-resolving.org/urn:nbn:de:hbz:5n-31059,
author = {{Kris Pelzer}},
title = {Notwendigkeit klinischer Prüfungen bei technischen Änderungen an der Applikationseinheit von Inhalationsprodukten},
school = {Rheinische Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn},
year = 2013,
month = feb,

note = {Inhalationsprodukte besitzen eine Sonderstellung unter den Arzneimitteln, weil ihr therapeutisches Profil in entscheidendem Maß von einem Bestandteil des Behältnisverschlusssystems, der Applikationseinheit, beeinflusst wird. Nachträgliche Änderungen an der Applikationseinheit können auch das therapeutische Profil verändern.
Die derzeitige Rechtslage für Änderungsanzeigen an der Applikationseinheit von Inhalationsprodukten ist sehr heterogen. Es gelten die allgemeinen Anforderungen für Behältnisverschlusssysteme (Kategorisierungs-Leitlinie der Variations-Verordnung (EG)Nr. 1234/2008) und spezielle Leitlinien wie z.B. „die Note for Guidance on the Clinical Requirements for Locally Applied Locally Acting Products Containing Known Constituents” (CPMP/EWP/239/95 final) aus dem Jahr 1995. Dadurch gibt es Unklarheiten, die dazu führen können, dass kritische Änderungen vorschnell umgesetzt werden oder dass sinnvolle Änderungen auf Grund der Forderung nach klinischen Studien zum Nachweis der therapeutischen Äquivalenz gar nicht in Betracht gezogen werden.
Die vorliegende Dissertation präsentiert Vorschläge für die Aufnahme spezieller Anforderungen für Applikationseinheiten in die Kategorisierungs-Leitlinie und für eine neue Leitlinie über die erforderliche Dokumentation bei größeren Änderungen vom Typ II an Inhalationsprodukten, die die veraltete CPMP/EWP/239/95 final in Teilen ablösen könnte.
Gemäß diesem Vorschlag könnte bei größeren Änderungen nach einem Stufenplan vorgegangen werden. Zunächst wird die pharmazeutische Charakteristik bestimmt. Zeigen sich hier potentielle Auswirkungen auf das therapeutische Profil, können je nach Bedarf Studien an Atemwegsmodellen oder Bioverfügbarkeitsstudien durchgeführt werden. Zeigen auch diese nicht die gewünschte Äquivalenz sind weiterführende klinische Studien zum Nachweis der therapeutischen Äquivalenz erforderlich.
Darüber hinaus wird ein Entscheidungsbaum für die aktuelle Rechtslage präsentiert, der dem Zulassungsinhaber die Einschätzung ermöglicht, ob für eine von ihm geplante Änderung an der Applikationseinheit klinische Studien erforderlich sind oder nicht.
Sollten die Vorschläge zur Ergänzung der Kategorisierungs-Leitlinie und zum Entwurf für eine Leitlinie zur erforderlichen Dokumentation bei größeren Änderungen vom Typ II zukünftig in die Praxis umgesetzt werden, könnten sie zur Transparenz und Verfahrensvereinfachung beitragen. Auf diese Weise können sowohl auf Seiten des Antragstellers als auch auf Seiten der zuständigen Behörde wertvolle Ressourcen gespart werden. Die Verfahren können eher abgeschlossen werden, und die Umsetzung beim Antragsteller kann eher erfolgen.
Im Idealfall sinkt durch die oben genannten Vorteile beim Zulassungsinhaber die Hemmschwelle, derartige Änderungen überhaupt in Betracht zu ziehen. Der technische Fortschritt wird erleichtert. Davon wiederum profitieren die Patienten.},

url = {https://hdl.handle.net/20.500.11811/5614}
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